LAG Köln - Beschluss vom 14.07.2022
9 Ta 68/22
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3; KSchG § 14 Abs. 2; ZPO § 97;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 6936/21

Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Doppelstellung als Arbeitnehmer im einen und Geschäftsführer im anderen Betrieb (Unternehmensverbund)Matrixstruktur im Unternehmensverbund

LAG Köln, Beschluss vom 14.07.2022 - Aktenzeichen 9 Ta 68/22

DRsp Nr. 2022/12169

Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Doppelstellung als Arbeitnehmer im einen und Geschäftsführer im anderen Betrieb (Unternehmensverbund) Matrixstruktur im Unternehmensverbund

Für die Klage eines Arbeitnehmers gegen seine Vertragsarbeitgeberin sind die Gerichte für Arbeitssachen auch dann zuständig, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Matrixstruktur eines Unternehmensverbunds zum Geschäftsführer von zwei anderen dem Unternehmensverbund angehörenden Gesellschaften bestellt wurde.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen feststellenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.05.2022 - 5 Ca 6936/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 3; KSchG § 14 Abs. 2; ZPO § 97;

Gründe

I.