BFH - Beschluss vom 02.06.2005
III S 12/05
Normen:
FGO § 69 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1834

Zuständigkeit des BFH für AdV-Antrag, erneuter AdV-Antrag im Revisionsverfahren

BFH, Beschluss vom 02.06.2005 - Aktenzeichen III S 12/05

DRsp Nr. 2005/11468

Zuständigkeit des BFH für AdV-Antrag, erneuter AdV-Antrag im Revisionsverfahren

1. Mit Einlegung der Revision gegen ein vom FG verkündetes Urteil wird der BFH als Gericht der Hauptsache für einen Antrag auf AdV der angefochtenen Steuerbescheide zuständig. Das gilt auch, wenn das FG-Urteil noch nicht zugestellt worden ist.2. Hat das FG einen Antrag auf AdV bereits unanfechtbar abgelehnt, ist ein erneuter Aussetzungsantrag nur unter der Voraussetzung des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO zulässig, also nur, soweit veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgebracht werden.

Normenkette:

FGO § 69 ;

Gründe:

I. Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) erwarb im Jahr 1977 ein Grundstück für 500 000 DM, auf dem er eine Tennisanlage errichtete. Ab Januar 1979 verpachtete er das Grundstück an eine im August 1978 gegründete GmbH, an der er gesellschaftsrechtlich nicht beteiligt war. Ab 1. Juni 1979 war er alleiniger Geschäftsführer der GmbH.

Durch notariellen Vertrag vom 29. März 1993 veräußerte er das Grundstück an eine Bank für 15 Mio. DM. Nutzen, Lasten und Gefahr gingen laut Vertrag erst zum 1. Oktober 1994 auf sie über. Die Bank zahlte den Kaufpreis bereits am 3. Mai 1993 und wurde am 23. Juni 1993 in das Grundbuch eingetragen.