BFH - Beschluss vom 29.06.2011
X S 21/11
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Zurückweisung der Hauptsache an das Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 29.06.2011 - Aktenzeichen X S 21/11

DRsp Nr. 2011/15188

Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Zurückweisung der Hauptsache an das Finanzgericht

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Das Finanzgericht (FG) hatte drei Klagen der Antragstellerin wegen Einkommensteuer 1997 und 1998, Einkommensteuer 1999 bis 2006 sowie Gewerbesteuermessbetrag 1997 bis 2006 als unbegründet abgewiesen. Die Antragstellerin hat hiergegen am 17. Dezember 2010 Nichtzulassungsbeschwerden eingelegt und am 27. Juni 2011 einen entsprechenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gestellt.

Der erkennende Senat hat mit Beschlüssen vom 29.06.2011 die angefochtenen Urteile wegen eines Verfahrensmangels (Unterlassen einer notwendigen Beweisaufnahme) aufgehoben und die Rechtsstreitigkeiten an das FG zurückverwiesen.

II.

Der AdV-Antrag ist an das FG abzugeben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist nicht mehr das für die Entscheidung über den AdV-Antrag zuständige "Gericht der Hauptsache" i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), da der Senat die Hauptsacheverfahren mit Beschlüssen vom 29.6.2011 an das FG zurückverwiesen hat.