FG München - Urteil vom 10.11.2005
14 K 2630/03
Normen:
ZKDV Art. 378 Abs. 1 ; ZKDVO Art. 379 Abs. 2 S. 1 ; EWGV 2726/90 Art. 34 Abs. 3 ; VO (EWG) Nr. 1214/92 Art. 49 Abs. 2 S. 1 ; Versand-Übereinkommen Anl. 1-1993 Art. 34 Abs. 2 Buchst. d ; ZKDV Art. 379 Abs. 2 S. 1 ; EWGV 2726/90 Art. 34 Abs. 3 ; EWGV 1214/92 Art. 49 Abs. 2 S. 1 ; Versand-Übereinkommens Anl. 1-1993 Art. 34 Abs. 2 Buchst. d ;
Fundstellen:
EFG 2007, 312

Zuständigkeit für Abgabenerhebung bei Zuwiderhandlungen; Keine Erhebung der Einfuhrabgaben im gemeinschaftlichen Versandverfahren ohne Setzung der Dreimonatsfrist für den Nachweis des Ortes der Zuwiderhandlung

FG München, Urteil vom 10.11.2005 - Aktenzeichen 14 K 2630/03

DRsp Nr. 2007/6263

Zuständigkeit für Abgabenerhebung bei Zuwiderhandlungen; Keine Erhebung der Einfuhrabgaben im gemeinschaftlichen Versandverfahren ohne Setzung der Dreimonatsfrist für den Nachweis des Ortes der Zuwiderhandlung

1. Werden nachweislich in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft gelangte Zigaretten nicht bei der Bestimmungsstelle gestellt und steht zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids noch nicht fest, wo die Zuwiderhandlungen begangen worden sind, richtet sich die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung nach Art. 378 Abs. 1 ZKDVO bzw. Art. 34 Abs. 3 Unterabs. 1 VersandVO (VO (EWG) Nr. 2726/90). 2. Setzt die für die Durchführung des Verfahrens nach Art. 379 ZKDVO bzw. Art. 49 VersandDVO (VO (EWG) Nr. 1214/92) zuständige Abgangsstelle keine Dreimonatsfrist zur Erbringung des Nachweises für die ordnungsgemäße Durchführung der Versandverfahren oder über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung, ist der Abgangsmitgliedstaat nicht für die Erhebung der Einfuhrabgaben zuständig.