FG München - Urteil vom 19.02.2009
14 K 3764/06
Normen:
ZK Art. 203 Abs. 1; ZK Art. 203 Abs. 3; ZK Art. 215; ZKDV Art. 450a; ZKDV Art. 450b Abs. 2 Unterabs. 3;

Zuständigkeit für Abgabenerhebung im gemeinsamen Versandverfahren

FG München, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 14 K 3764/06

DRsp Nr. 2009/10794

Zuständigkeit für Abgabenerhebung im gemeinsamen Versandverfahren

1. Eine Warenbeförderung im gemeinsamen Versandverfahren gilt ab dem Zeitpunkt der Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft als im gemeinschaftlichen Versandverfahren durchgeführt. 2. Werden Waren nach der Einfuhr der zollamtlichen Überwachung entzogen und kann der Ort der Zollschuldentstehung nicht innerhalb von zehn Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme der Versandanmeldung bestimmt werden, gilt die Zollschuld an dem Ort entstanden, an dem die Waren im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind. 3. Wird später als Ort der Zollschuldentstehung ein Ort in einem anderen Mitgliedstaat ermittelt, muss das im Einfuhrmitgliedstaat eingeleitete Erhebungsverfahren nur dann eingestellt werden, wenn die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, nachweisen, dass sie die Abgabenerhebung gegenüber dem Zollschuldner vorgenommen haben. 4. Die Inanspruchnahme eines Zollspediteurs als Hauptverpflichteten für die Einfuhrabgabenschuld verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ZK Art. 203 Abs. 1; ZK Art. 203 Abs. 3; ZK Art. 215; ZKDV Art. 450a; ZKDV Art. 450b Abs. 2 Unterabs. 3;

Tatbestand:

I.