Zuständigkeit für den zweiten Rechtszug; Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs
FG München, Urteil vom 14.05.2009 - Aktenzeichen 15 K 2945/07
DRsp Nr. 2009/20044
Zuständigkeit für den zweiten Rechtszug; Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs
1. Hat der BFH den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen, ohne ausdrücklich eine Zurückverweisung an den Vollsenat auszusprechen, ist der Einzelrichter auch für den zweiten Rechtszug zuständig geblieben.2. Einem Terminkalender kann in Korrespondenz mit den Eintragungen in einem Fahrtenbuch allenfalls erläuternde Bedeutung beigemessen werden, weil ein Terminkalender - anders als ein Fahrtenbuch nach seiner abgeschlossenen Konzeption - keinerlei Gewähr dafür bietet, dass nachträgliche Korrekturen oder Ergänzungen unterblieben sind. Die Eintragungen in einem Fahrtenbuch müssen zum einen in sich schlüssig, lückenlos und abgeschlossen sein und dürfen zum anderen zu den übrigen die Kraftfahrzeugnutzung betreffenden Belegen nicht im Widerspruch stehen.
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