FG München - Urteil vom 26.07.2000
3 K 4319/99
Normen:
ZK-DVO Art. 378 Abs. 1 ; ZK-DVO Art. 379 Abs. 2 ; ZK Art. 204 Abs. 1 ; VO (EWG) Nr. 222/77;

Zuständigkeit für die Abgabenerhebung im gemeinschaftlichen Versandverfahren

FG München, Urteil vom 26.07.2000 - Aktenzeichen 3 K 4319/99

DRsp Nr. 2002/3366

Zuständigkeit für die Abgabenerhebung im gemeinschaftlichen Versandverfahren

Sind die zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigten Waren der Bestimmungszollstelle nicht wieder gestellt worden, und hat der Hauptverpflichtete trotz Aufforderung den Ort der Zuwiderhandlung nicht nachgewiesen, ist die Abgangszollstelle für die Erhebung der Einfuhrabgaben zuständig.

Normenkette:

ZK-DVO Art. 378 Abs. 1 ; ZK-DVO Art. 379 Abs. 2 ; ZK Art. 204 Abs. 1 ; VO (EWG) Nr. 222/77;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht als Hauptverpflichtete für Einfuhrabgaben für Versandgut in Anspruch genommen wird, das nicht wiedergestellt wurde.

Die Klägerin beantragte am 4. August 1994 als Hauptverpflichteter in dem Versandverfahren T 1 Nr. 5584 beim Hauptzollamt - HZA - Zollamt - ZA - ... die Abfertigung von 20.960 kg ungesalzener Butter aus der Tschechischen Republik zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren - gVV -. Als Bestimmungszollstelle war das ZA A. angegeben.

Nachdem ein Rückschein nicht eingegangen war, forderte das HZA mit Steuerbescheid vom 4. Oktober 1995 118.377,38 DM Einfuhrabgaben an. Aufgrund des Einspruchs wurde dieser Steuerbescheid mit Bescheid vom 26. Oktober 1995 aufgehoben, weil von der spanischen Zollstelle A. noch keine Antwort auf die Suchanzeige erfolgt war.