I.
Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht als Hauptverpflichtete für Einfuhrabgaben für Versandgut in Anspruch genommen wird, das nicht wiedergestellt wurde.
Die Klägerin beantragte am 2. August 1994 als Hauptverpflichteter beim Hauptzollamt - HZA - Zollamt - ZA - ... die Abfertigung von 23.460 kg Magermilchpulver bzw. Butter aus der Tschechischen Republik zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren - gVV -. Als Bestimmungszollstelle war jeweils das ZA A. gegeben.
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