Im o.a. Urteil ist in den Entscheidungsgründen unter I. festgestellt worden, daß der Beklagte den Abschöpfungssatz in dem Steuerbescheid vom 04. Oktober 1995, dem Steueränderungsbescheid vom 18. Oktober 1995 und der EE durch Steueränderungsbescheid vom 29. Februar 1996 geändert und die Einfuhrabgaben auf 62.819,90 DM Abschöpfung und 7.871,44 DM EUSt herabgesetzt hat.
Mit Schreiben vom 06. März 1996 hat die Klägerin den Steueränderungsbescheid vom 29. Februar 1996 zum Gegenstand der Klage erklärt. Dementsprechend ergibt sich die Kostenfolge bis zum 06. März 1996 aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem ursprünglichen Klageantrag von 93.087,90 DM Abschöpfung sowie 9.990,19 EUSt und dem mit Steueränderungsbescheid vom 29. Februar 1996 festgesetzten Betrag.
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