FG München - Urteil vom 20.07.2006
14 K 518/04
Normen:
ZK Art. 203 Art. 215 Art. 217 Abs. 1 Art. 96 ; ZKDV Art. 450b ; AO (1977) § 91 § 126 Abs. 1 Nr. 3 § 127 ;

Zuständigkeit für die Abgabenerhebung im Versandverfahren

FG München, Urteil vom 20.07.2006 - Aktenzeichen 14 K 518/04

DRsp Nr. 2006/22970

Zuständigkeit für die Abgabenerhebung im Versandverfahren

Wenn im Zeitpunkt der Feststellung von Zuwiderhandlungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren noch nicht feststeht, wo diese begangen worden sind, ergibt sich die Zuständigkeit der Zollbehörde aus Art. 217 Abs. 1 i.V.m. Art. 215 Abs. 1 Anstrich 2 ZK.

Normenkette:

ZK Art. 203 Art. 215 Art. 217 Abs. 1 Art. 96 ; ZKDV Art. 450b ; AO (1977) § 91 § 126 Abs. 1 Nr. 3 § 127 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin vom Beklagten als Schuldnerin für Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden durfte, die wegen der Nichterledigung eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens entstanden sind.

Die Klägerin eröffnete am 20. März 2003 bei der Abgangsstelle A/österreich das Versandverfahren T1 Nr. .... Als Bestimmungsstelle war das ZA B/Deutschland angegeben, als Gestellungsfrist wurde der 28. März 2003 vorgegeben. Das Verfahren wurde nicht erledigt.

Am 9. Juli 2003 ging beim HZA eine Suchanzeige der Abgangsstelle ein, wonach der Hauptverpflichtete (die Klägerin) über den Verbleib der Sendung keine Angaben machen könne.