FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.02.2007
2 K 1143/06
Normen:
EStG (2002) § 42f Abs. 1 § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 41a Abs. 2 ; AO (1977) § 193 Abs. 1 ;

Zuständigkeit für die Durchführung einer Lohnsteueraußenprüfung; Lohnsteuerliche Betriebsstätte

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 2 K 1143/06

DRsp Nr. 2007/12965

Zuständigkeit für die Durchführung einer Lohnsteueraußenprüfung; Lohnsteuerliche Betriebsstätte

1. Zuständig für die Durchführung einer Lohnsteueraußenprüfung ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die lohnsteuerliche Betriebsstätte des Steuerpflichtigen befindet. Eine lohnsteuerliche Betriebsstätte befindet sich dort, wo der für den Lohnsteuerabzug maßgebliche Arbeitslohn ermittelt wird. 2. Erfüllt ein Steuerberater gegenüber einem Finanzamt, bei dem er als Arbeitgeber gemeldet ist, seine lohnsteuerlichen Pflichten hinsichtlich der Arbeitnehmer, die er in einer im Zuständigkeitsbereich dieses Finanzamts gelegenen Niederlassung beschäftigt, so ist diese Niederlassung als lohnsteuerliche Betriebsstätte anzusehen.

Normenkette:

EStG (2002) § 42f Abs. 1 § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 41a Abs. 2 ; AO (1977) § 193 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung des Beklagten wegen Lohnsteuer streitig.

Der Kläger ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Er betreibt in C eine Steuerberatungskanzlei. Das für C zuständige Finanzamt F veranlagt den Kläger zur Einkommensteuer und zur Umsatzteuer.