FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.06.2008
6 V 6027/08
Normen:
AO § 195 S. 2 ; AO § 367 Abs. 3 S. 1 ; AO § 367 Abs. 3 S. 2 ; AO § 361 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1507

Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung von Aussetzung der Vollziehung der im Falle einer Auftragsprüfung durch das beauftragte Finanzamt erlassenen Prüfungsanordnung

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.06.2008 - Aktenzeichen 6 V 6027/08

DRsp Nr. 2008/16234

Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung von Aussetzung der Vollziehung der im Falle einer Auftragsprüfung durch das beauftragte Finanzamt erlassenen Prüfungsanordnung

1. Während eines Einspruchsverfahrens ist die Finanzbehörde für die Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung von Aussetzung der Vollziehung zuständig, die über den Einspruch zu entscheiden hat. 2. Nach Übertragung der Außenprüfungszuständigkeit nach § 195 Satz 2 AO hat gem. § 367 Abs. 3 Satz 1 AO das örtlich zuständige Finanzamt über einen Einspruch gegen die vom beauftragten Finanzamt erlassene Prüfungsanordnung zu entscheiden. Das beauftragte Finanzamt ist lediglich befugt, dem Einspruch abzuhelfen.

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

AO § 195 S. 2 ; AO § 367 Abs. 3 S. 1 ; AO § 367 Abs. 3 S. 2 ; AO § 361 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage der Rechtmäßigkeit einer an den Antragsteller gerichteten Außenprüfungsanordnung betreffend Einkommensteuer 2001 bis 2003.

Der Antragsteller ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa. B. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG), die zur sog. B.-Unternehmensgruppe gehört. Außerdem ist er an anderen Unternehmen als Gesellschafter beteiligt.