FG München - Urteil vom 17.03.2004
3 K 5281/01
Normen:
VO (EWG) Nr. 719/91 Art. 10 Abs. 2, Abs. 3 ; VO (EWG) Nr. 2144/87 Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c ;

Zuständigkeit für die Festsetzung von Einfuhrabgaben, wenn in Carnet TIR-Verfahren beförderte Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen werden; Zoll; Tabaksteuer; Einfuhrumsatzsteuer

FG München, Urteil vom 17.03.2004 - Aktenzeichen 3 K 5281/01

DRsp Nr. 2004/9614

Zuständigkeit für die Festsetzung von Einfuhrabgaben, wenn in Carnet TIR-Verfahren beförderte Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen werden; Zoll; Tabaksteuer; Einfuhrumsatzsteuer

1. Werden im Carnet TIR-Verfahren beförderte Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen und stehen die Umstände der Zuwiderhandlung bereits fest, ist die Zuständigkeit nach Art. 10 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 719/91 zu beurteilen. Danach ist grundsätzlich der Mitgliedstaat für die Abgabenerhebung zuständig, in dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde.