FG Hamburg - Beschluss vom 22.06.2005
II 136/05
Normen:
AO § 21 § 195 ;

Zuständigkeit für eine Außenprüfung

FG Hamburg, Beschluss vom 22.06.2005 - Aktenzeichen II 136/05

DRsp Nr. 2005/12143

Zuständigkeit für eine Außenprüfung

Hat ein Unternehmer mehrere Betriebe, kommt es für die Bestimmung des Finanzamts-Bezirks im Sinne des § 21 AO darauf an, wo sich der Schwerpunkt der Tätigkeit befindet.

Normenkette:

AO § 21 § 195 ;

Tatbestand:

I. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Darüber hinaus unterhält er im Bezirk des Finanzamts F (Schleswig-Holstein) einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.

Am 24.05.2005 erließ der Antragsgegner (Ag) eine Prüfungsanordnung u.a. betreffend die Umsatzsteuer und die gesonderte Feststellung des Gewinns 2001 bis 2003 sowie eine Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Zeitraum 01.01.2004 bis 30.11.2004. In einem Begleitschreiben wies der Ag darauf hin, dass sich die Prüfung gem. § 21 Abs.1 Abgabenordnung (AO) auf die Umsatzsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Umsätze des Gestüts Stall A erstrecke.

Gegen die Prüfungsanordnungen hat der Ast am 03.05.2005 Einspruch eingelegt und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Die Prüferin verkenne den Begriff "Bezirk" im Sinne des § 21 AO. Zuständig für die Prüfung der Umsatzsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Umsätze aus der von dem Ast betriebenen Reitanlage sei allein das Finanzamt F, das die Einkünfte mit Schreiben vom 31.08.1990 zutreffend den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugeordnet habe.