FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.03.2007
5 B 5545/04 B
Normen:
KiStG Berlin § 9 Abs. 1, 2 ;

Zuständigkeit für Einspruch gegen die Kirchensteuerfestsetzung

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2007 - Aktenzeichen 5 B 5545/04 B

DRsp Nr. 2007/7783

Zuständigkeit für Einspruch gegen die Kirchensteuerfestsetzung

Gegen die Festsetzung der Kirchensteuer ist gemäß § 9 Abs. 1 KiStG Berlin der Widerspruch bei der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft gegeben. Ein beim Finanzamt eingereichter, allein gegen die Festsetzung der Kirchensteuer gerichteter Einspruch ist ebenso wie eine allein aus diesem Grund gegen das Finanzamt gerichtete Klage unzulässig.

Normenkette:

KiStG Berlin § 9 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Antragsteller werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Zum 31.12.2001 stellte der Antragsgegner verbleibende Verlustvorträge zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung und aus privaten Veräußerungsgeschäften fest. Im Streitjahr 2002 erzielten die Antragsteller Einkünfte, die dem Halbeinkünfteverfahren im Sinne des § 3 Nr. 40 Einkommensteuergesetz - EStG - unterlagen.