FG Hessen - Urteil vom 05.09.2000
4 V 2857/00
Normen:
EGGVG § 23 ; EGGVG § 25 ; FGO § 114 ; AO § 208 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1266

Zuständigkeit; Rechtsweg; Steuerfahndung; strafrechtliches Ermittlungsverfahren; einstweilige Anordnung; Finanzrechtsweg - Rechtwegzuständigkeit bei einstweiligen Anordnungen im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

FG Hessen, Urteil vom 05.09.2000 - Aktenzeichen 4 V 2857/00

DRsp Nr. 2001/1793

Zuständigkeit; Rechtsweg; Steuerfahndung; strafrechtliches Ermittlungsverfahren; einstweilige Anordnung; Finanzrechtsweg - Rechtwegzuständigkeit bei einstweiligen Anordnungen im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

1. Ist ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, wird die Steuerfahndung in diesem Stadium ausschließlich als Strafverfolgungsbehörde tätig, auch wenn die durchgeführten Ermittlungshandlungen einem Besteuerungsverfahren dienlich sind. 2. Für eine einstweilige Anordnung zur Untersagung oder Begrenzung von Ermittlungshandlungen der Steuerfahndung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist das Oberlandesgericht zuständig. 3. Die Rechtswegzuweisung der §§ 23, 25 EGGVG umfaßt neben Justizverwaltungsakten auch sonstiges Handeln der Justizbehörden. 4. Selbst wenn die §§ 23ff EGGVG ausdrücklich keinen Erlaß von einstweiligen Anordnungen vorsehen, ist gerichtlicher Schutz dann möglich, wenn ohne einen solchen schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile für die Betroffenen entstünden.

Normenkette:

EGGVG § 23 ; EGGVG § 25 ; FGO § 114 ; AO § 208 ;

Tatbestand: