FG Hessen - Beschluss vom 29.04.2005
6 V 2827/04
Normen:
FGO § 33 ; FGO § 69 ; AO § 169 ; AO § 170 ; AO § 171 Abs. 5 ; AO § 208 Abs. 1 Nr. 2 ;

Zuständigkeit; Steuerstrafverfahren; Abgabenangelegenheit; Besteuerungsgrundlage; Festsetzungsverjährung - Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit bei Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren

FG Hessen, Beschluss vom 29.04.2005 - Aktenzeichen 6 V 2827/04

DRsp Nr. 2005/10718

Zuständigkeit; Steuerstrafverfahren; Abgabenangelegenheit; Besteuerungsgrundlage; Festsetzungsverjährung - Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit bei Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren

1. Ermittelt die Steuerfahndung im Steuerstrafverfahren gem. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO Besteuerungsgrundlagen, handelt es sich insoweit um Abgabenangelegenheiten, für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist. 2. Nach dem Wortlaut des § 171 Abs. 5 AO reicht für die verjährungshemmende Wirkung der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zwar der bloße tatsächliche Vorgang dieser Maßnahmen aus, allerdings muss der Steuerpflichtige insoweit erkennen können, dass in seinen Steuerangelegenheiten ermittelt wird. 3. Wird dem Steuerpflichtigen in einem Steuerstrafverfahren mitgeteilt, dass die Prüfung "nun den steuerlich nicht verjährten Zeitraum ab 1990" betrifft, folgt daraus, dass die Steuerfahndung von Anfang an sowohl in Besteuerung- als auch im Steuerstrafverfahren nach § 208 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO tätig geworden ist.

Normenkette:

FGO § 33 ; FGO § 69 ; AO § 169 ; AO § 170 ; AO § 171 Abs. 5 ; AO § 208 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand: