FG München - Urteil vom 08.02.2007
14 K 1344/04
Normen:
ZK Art. 48 Art. 59 Art. 202 Art. 215 Abs. 4 ; ZKDV Art. 230 Art. 234 Abs. 2 ; VO Nr. 918/83 Nr. 918/83 Art. 47 ;

Zuständigkeit zur Abgabenerhebung

FG München, Urteil vom 08.02.2007 - Aktenzeichen 14 K 1344/04

DRsp Nr. 2007/9143

Zuständigkeit zur Abgabenerhebung

Entsteht für vorschriftswidrig verbrachte Waren eine Zollschuld nach Art. 202 ZK von weniger als 5.000 EUR, ist die Zollschuld in dem Mitgliedstaat entstanden, in dem ihre Entstehung festgestellt wurde (Art. 215 Abs. 4 ZK).

Normenkette:

ZK Art. 48 Art. 59 Art. 202 Art. 215 Abs. 4 ; ZKDV Art. 230 Art. 234 Abs. 2 ; VO Nr. 918/83 Nr. 918/83 Art. 47 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob für einen Goldschmuck zu Recht Einfuhrabgaben festgesetzt worden sind.

Die Klägerin reiste am 14. August 2003 zusammen mit ihren beiden Töchtern aus der Türkei über das Zollamt München-Flughafen (ZA) nach Deutschland ein. Sie benutzten den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren. Bei der Kontrolle stellte der Zollbeamte fest, dass die Klägerin sieben Goldarmreife trug. Die Armreife hatten 22 Karat und ein Gewicht von 27,137 g, 26,033 g, 26,494 g, 26,739 g, 23,614 g, 26,600 g und 25,835 g. Die Klägerin und ihre Tochter G erklärten auf Nachfrage, dass der Schmuck vor ca. 2 bis 3 Jahren gekauft und bei der erstmaligen Einfuhr in österreich nicht verzollt worden sei und dass Rechnungen nicht mehr vorhanden seien.

Mit Bescheid vom 14. August 2003 forderte das ZA von der Klägerin hierfür 620,70 EUR Einfuhrabgaben (82,10 EUR Zoll; 538,60 EUR Einfuhrumsatzsteuer - EUSt) an. Der Bemessung wurde ein Zollwert von 3.284,13 EUR (18 EUR/g) zugrunde gelegt.