LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.01.2020
1 Sa 8/19
Normen:
BGB § 611a Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 6
NJW 2020, 798
NZA-RR 2020, 124
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 11/16

Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit einer Violinistin, die über 20 Jahre als Aushilfe in Vertretungsfällen und als Verstärkung bei größeren Produktionen eingesetzt wurde

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.01.2020 - Aktenzeichen 1 Sa 8/19

DRsp Nr. 2020/1359

Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit einer Violinistin, die über 20 Jahre als Aushilfe in Vertretungsfällen und als Verstärkung bei größeren Produktionen eingesetzt wurde

Eine Violinistin, die jeweils auf entsprechende Anfrage des Betreibers eines Orchesters und ihre entsprechende Zusage hin teils als Aushilfe in Vertretungsfällen und teils als Verstärkung bei größeren Produktionen in einem Orchester eingesetzt wird, ist nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig. Dies gilt auch dann, wenn die Zusammenarbeit der Parteien über zwanzig Jahre angedauert und der Beschäftigungsumfang zuletzt ca. 1/5 einer Vollzeitbeschäftigung erreicht hat.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 27.04.2017 - 3 Ca 11/16 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.

1. 2. 3.