OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.06.2018
21 U 108/17
Normen:
BGB § 151;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 24.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 85/16

Zustandekommen eines Architektenvertrages

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2018 - Aktenzeichen 21 U 108/17

DRsp Nr. 2018/11508

Zustandekommen eines Architektenvertrages

Zu den Voraussetzungen eines konkludent zustande gekommenen Architektenvertrages und seines Umfangs: 1. Da es sich bei einem mündlich abgeschlossenen Architektenvertrag um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft handelt, sind für die Bestimmung dessen Zustandekommens die allgemeinen rechtsgeschäftlichen Auslegungskriterien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, die bei der Ermittlung eines gemeinsamen übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Willens von Bedeutung sind, heranzuziehen. Hierbei können die Beteiligten ihren auf Abschluss eines Architektenvertrages gerichteten Willen ausdrücklich oder auch konkludent zum Ausdruck bringen. Die Vorschriften der HOAI sind als reines Preisrecht insoweit nicht behelflich.