OLG Oldenburg - Urteil vom 12.08.2021
14 U 262/20
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 145; BGB § 155;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 06.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 283/19

Zustandekommen eines Bauvertrages

OLG Oldenburg, Urteil vom 12.08.2021 - Aktenzeichen 14 U 262/20

DRsp Nr. 2023/3198

Zustandekommen eines Bauvertrages

1. Übersendet der potenzielle Auftraggeber nach Führung von Verhandlungen über den Abschluss eines Nachunternehmervertrages dem Vertragspartner den nicht unterschriebenen Entwurf eines Vertrages, so stellt sich dies noch nicht als Angebot zum Abschluss eines Werkvertrages, sondern lediglich als eine Aufforderung an den Nachunternehmer zur Abgabe eines Angebots dar. 2. Das Zustandekommen eines Nachunternehmervertrages setzt in diesem Fall voraus, dass der Auftraggeber das in der Rücksendung des vom Nachunternehmer vervollständigten und unterzeichneten Vertragsentwurfs liegende Angebot vorbehaltlos angenommen hat. Dies ist nicht der Fall, wenn etwa im Hinblick auf die Beitragspflicht des Nachunternehmers zur SOKA-BAU ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die bislang eingereichten Unterlagen nicht ausreichen und dass die Vorlage einer Negativbescheinigung gefordert wird. 3. Mangels Zustandekommen eines Vertrages steht dem Nachunternehmer nach Beendigung der Zusammenarbeit auch kein Anspruch gemäß § 649 BGB a.F. zu.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06. November 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Osnabrück, Geschäftszeichen 14 O 283/19, geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.