OLG Brandenburg - Urteil vom 09.06.2021
7 U 117/20
Normen:
BGB § 652; BGB § 145; BGB § 356 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 1383
MietRB 2021, 335
NJW-RR 2021, 1641
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 13.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 263/18

Zustandekommen eines Maklervertrages durch die Bitte eines Kunden um Kontaktaufnahme auf ein Online-InseratAnforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Erbringung der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.06.2021 - Aktenzeichen 7 U 117/20

DRsp Nr. 2021/15390

Zustandekommen eines Maklervertrages durch die Bitte eines Kunden um Kontaktaufnahme auf ein Online-Inserat Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Erbringung der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist

1. Enthält das Internet-Inserat eines Maklers Angaben zur Provisionspflicht und zur Höhe der Provision, so erklärt der Kunde mit den Bitten um Kontaktaufnahme und Terminvereinbarung ein Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages. 2. Bei Abschluss eines Maklervertrages muss der Verbraucher zutreffend darüber belehrt werden, unter welchen Voraussetzungen das Widerrufsrecht erlischt, dass er es auch nach der Zustimmung zum Leistungsbeginn noch ausüben kann und was aus der Erklärung des Widerrufs nach Zustimmung und Leistungsbeginn folgt. 3. Eine Widerrufsbelehrung leidet unter einem schwerwiegenden Fehler, wenn sie den Anschein erweckt, der Verbraucher könnte auf sein Widerrufsrecht verzichten, so dass es durch eine von ihm abgegebene Erklärung endgültig verlorengehe.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 13. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.