OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.01.2016
I-24 U 58/15
Normen:
BGB § 154 Abs. 2; ZPO § 301;
Fundstellen:
MietRB 2016, 349
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 05.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 11/13

Zustandekommen eines Mietvertrages bei Fehlen der von beiden Vertragsparteien beabsichtigten Schriftform

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2016 - Aktenzeichen I-24 U 58/15

DRsp Nr. 2016/19824

Zustandekommen eines Mietvertrages bei Fehlen der von beiden Vertragsparteien beabsichtigten Schriftform

1. Verbindet der Kläger einen Zahlungsantrag mit einem Feststellungsantrag, der auf demselben Anspruch basiert wie das Zahlungsbegehren, darf nicht durch Teil- und Grundurteil isoliert über den Leistungsantrag entschieden werden. Geschieht das gleichwohl, kann das Rechtsmittelgericht den Verfahrensfehler dadurch beheben, dass es den Feststellungsantrag an sich zieht und darüber mit befindet. 2. Ein Mietvertrag ist im Zweifel noch nicht wirksam zu Stande gekommen, wenn die Parteien sich zwar über den wesentlichen Vertragsinhalt einig sind, aber verabredet haben, dass der Vertrag schriftlich geschlossen werden soll, § 154 Abs. 2 BGB. Ist gleichwohl von einem stillschweigenden Vertragsschluss auszugehen, weil das Mietverhältnis schon während der schwebenden Verhandlungen in Vollzug gesetzt wurde, endet es jedenfalls mit Fristablauf, wenn Einvernehmen darüber besteht, dass der in Aussicht genommene schriftliche Mietvertrag befristet werden soll.