1. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ordnete am 22. Mai 1998 gegenüber dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der einen ...-Betrieb betrieb, eine Umsatzsteuersonderprüfung für die Monate Januar bis April 1998 an. Die Prüfungsanordnung wurde ihm durch Postzustellungsurkunde am 5. Juni 1998 zugestellt. Dagegen erhob der Kläger am 6. Juli 1998 Klage und beantragte festzustellen, "daß die Umsatzsteuersonderprüfungsanordnung vom 22. Mai 1998, zugestellt am 5. Juni 1998, unwirksam bekanntgegeben wurde".
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