BFH - Beschluß vom 10.09.1999
V B 38/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; VwZG §§ 3, 9 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 326

Zustellung einer Prüfungsanordnung; Heilung etwaiger Zustellungsmängel

BFH, Beschluß vom 10.09.1999 - Aktenzeichen V B 38/99

DRsp Nr. 2000/579

Zustellung einer Prüfungsanordnung; Heilung etwaiger Zustellungsmängel

Es ist kein Verfahrensfehler gegeben, wenn das FG nach seiner maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung zu dem Schluss gekommen ist, auf etwaige Zustellungsmängel komme es nicht an. Denn eine Prüfungsanordnung ist selbst dann wirksam zugestellt worden, wenn Zustellungsmängel vorgelegen haben, weil der Kl. die Prüfungsanordnung offenbar erhalten hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; VwZG §§ 3, 9 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ordnete am 22. Mai 1998 gegenüber dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der einen ...-Betrieb betrieb, eine Umsatzsteuersonderprüfung für die Monate Januar bis April 1998 an. Die Prüfungsanordnung wurde ihm durch Postzustellungsurkunde am 5. Juni 1998 zugestellt. Dagegen erhob der Kläger am 6. Juli 1998 Klage und beantragte festzustellen, "daß die Umsatzsteuersonderprüfungsanordnung vom 22. Mai 1998, zugestellt am 5. Juni 1998, unwirksam bekanntgegeben wurde".