FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.06.2009
6 K 9096/05 B
Normen:
AO § 122 Abs. 5; ZPO § 180 S. 1; ZPO § 180 S. 2; VwZG § 3 Abs. 2;

Zustellung eines Haftungsbescheids an den Untermieter einer Wohnung durch Einlegen in den zu der Wohnung gehörenden Briefkasten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2009 - Aktenzeichen 6 K 9096/05 B

DRsp Nr. 2009/20753

Zustellung eines Haftungsbescheids an den Untermieter einer Wohnung durch Einlegen in den zu der Wohnung gehörenden Briefkasten

Nutzt der Adressat eines Haftungsbescheids eine Wohnung als Untermieter zum Wohnen und Schlafen und ist dort ein Briefkasten zum Postempfang eingerichtet, so ist der in diesen Briefkasten eingelegte Bescheid am in der Postzustellungsurkunde vermerkten Datum wirksam zugestellt. Auf die unter den Wohnungsbenutzern getroffenen Regelungen zur Leerung des Briefkastens, zur Postverteilung oder auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Adressaten kommt es nicht an.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 5; ZPO § 180 S. 1; ZPO § 180 S. 2; VwZG § 3 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Beklagte wollte den Kläger mit Haftungsbescheid für die Steuerschulden der A. Vertriebs GmbH in Anspruch nehmen. Der Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 27. September 2004 an; der Kläger saß zu diesem Zeitpunkt in der JVA ... ein.