BFH - Beschluß vom 23.04.1999
VII B 41/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; VwZG § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1475
NVwZ 2000, 356

Zustellung gegen Empfangsbekenntnis; Divergenz

BFH, Beschluß vom 23.04.1999 - Aktenzeichen VII B 41/99

DRsp Nr. 1999/8521

Zustellung gegen Empfangsbekenntnis; Divergenz

1. Wird ein Schriftstück in der Weise übermittelt, dass es einem Steuerberater mittels gewöhnlicher Briefpost gegen Empfangsbekenntnis übersandt wird, so ist eine Zustellung mit dem bloßen Eingang der Post in der Kanzlei des Steuerberaters noch nicht ohne Weiteres bewirkt. Die Zustellung ist erst bewirkt, wenn der Zustellungsadressat von der Zustellung des Schriftstücks Kenntnis erhält und die Bereitschaft bekundet, das Schriftstück entgegenzunehmen. 2. Das Schriftstück muss von dem als Zustellungsadressat bezeichneten Steuerberater persönlich als zugestellt entgegengenommen werden. Es reicht für eine wirksame Zustellung nicht, dass es in seine Kanzlei gelangt und dort von einem Büroangestellten entgegengenommen wird. 3. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Steuerberater einen Dritten (z. B. seinen Kanzleivorsteher) zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigt und dieser das zugestellte Schriftstück durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnis als zugestellt entgegennimmt. 4. Bei der Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses ist eine Vertretung möglich und zwar auch durch eine selbst nicht postulationsfähige Person. 5. Der Umstand, dass ein FG BFH-Rechtssätze u. U. nicht richtig verstanden oder nicht zutreffend auf den Streitfall angewandt hat, kann keine Zulassung der Revision (wegen Divergenz) rechtfertigen.