BFH - Beschluss vom 21.02.2007
VII B 84/06
Normen:
FGO § 53 Abs. 2 ; ZPO § 174 ; DVStB § 24 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 872
BFH/NV 2007, 1035
BFHE 216, 481
BStBl II 2007, 583
DB 2007, 956
DStRE 2007, 920
NJW-RR 2007, 1001
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 54/02

Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erst mit Entgegennahme des Urteils; förmliche Beschlussfassung über Heranziehung von Stellvertretern zur Bewertung von Prüfungsarbeiten

BFH, Beschluss vom 21.02.2007 - Aktenzeichen VII B 84/06

DRsp Nr. 2007/6474

Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erst mit Entgegennahme des Urteils; "förmliche" Beschlussfassung über Heranziehung von Stellvertretern zur Bewertung von Prüfungsarbeiten

»1. Die Zustellung eines Urteils gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 ZPO ist nicht bereits mit der Einlegung in ein Postfach des Anwalts oder mit dem Eingang in der Kanzlei des Bevollmächtigten bewirkt, sondern erst dann, wenn der Anwalt es entgegengenommen und seinen Willen dahin gebildet hat, die Übersendung des Urteils mit der Post als Zustellung gelten zu lassen. 2. Erklärt der Rechtsanwalt, dass ihm ein Urteil nicht oder erst zu einem bestimmten Tag zugegangen sei, so besteht in der Regel kein Grund, dem zu misstrauen. 3. Die Verletzung einer allenfalls standesrechtlich bestehenden Pflicht, ein für den Rechtsanwalt eingerichtetes Postfach werktäglich zu leeren und an diesen Tagen dort eingelegte Post ggf. mit dem Ergebnis, dass eine Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, entgegenzunehmen, wirkt sich nicht dahin aus, dass die Zustellung als an dem Tag bewirkt anzusehen ist, an dem das Urteil in das Postfach eingelegt worden ist.«

Normenkette:

FGO § 53 Abs. 2 ; ZPO § 174 ; DVStB § 24 Abs. 1 ;

Gründe: