Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Steuerveranlagung für die Einkommensteuer 1998 mit der Folge der Erstattung abgeführter Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag hat.
Der Kläger ist deutscher Rechtsanwalt, der bis Mitte 1991 in Hamburg lebte und dann nach Ibiza/Spanien verzog. In Spanien gilt er nach seinen Angaben als Nicht-Resident und nicht einkommensteuerpflichtig. Derzeit hält er sich sowohl in New York wie auch auf Ibiza auf.
Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) war vor seinem Wegzug das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt in Deutschland.
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