In der Streitsache erließ der Vorsitzende des Senats am 20. Juli 1999 gemäß § 79 a Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) einen Gerichtsbescheid, durch den die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist. Dieser Gerichtsbescheid wurde dem Kläger durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt. Nach der Beurkundung des Postbediensteten in der Zustellungsurkunde wurde der Gerichtsbescheid am 5. August 1999 bei der Postagentur L niedergelegt, da weder der Kläger selbst noch eine für eine Ersatzzustellung geeignete Person in der Wohnung angetroffen worden sei.
Mit Schreiben vom 3. September 1999, das am 7. September 1999 bei Gericht eingegangen ist, beantragte der Kläger mündliche Verhandlung. Die Brief hülle, mit der dieser Antrag übersandt worden ist, trägt den Poststempel vom 6. September 1999.
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