BFH - Beschluß vom 11.04.2001
VIII S 8/97
Normen:
VwZG § 5 Abs. 2 ;

Zustellung nach § 5 Abs. 2 VwZG

BFH, Beschluß vom 11.04.2001 - Aktenzeichen VIII S 8/97

DRsp Nr. 2001/10336

Zustellung nach § 5 Abs. 2 VwZG

1. Die Zustellung nach § 5 Abs. 2 VwZG wird in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem der Aussteller das Schriftstück als zugestellt entgegengenommen hat (ständige Rspr., vgl. BFH-Urt. v. 11.12.1987 - III R 168/86, BFH/NV 1988, 451). 2. Ein Empfangsbekenntnis liefert grds. den vollen Beweis für den Zeitpunkt der Zustellung. Der auf dem Empfangsbekenntnis angegebene Zustelltag ist ausnahmsweise dann nicht maßgebend, wenn er nachgewiesenermaßen unrichtig ist.

Normenkette:

VwZG § 5 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die inzwischen geschiedenen Antragsteller, Kläger und Revisionskläger (Antragsteller) wurden für die Streitjahre 1987 bis 1989 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragsteller wegen Einkommensteuer 1987 bis 1989 mit Urteil vom 13. Februar 1997 als unbegründet abgewiesen und die Revision zugelassen.