Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Finanzamt die Klägerin zu Recht nach § 71 der Abgabenordnung (AO) für nicht entrichtete Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer der Jahre 1990 und 1991, geschuldet durch die GmbH, in Haftung genommen hat.
Die GmbH wurde 1989 gegründet. Gründungsgesellschafter waren Herr K mit einem Geschäftsanteil von 40.000,-- DM, und zwar als Treuhänder der Klägerin, sowie Herr E (10.000,-- DM). Mit Vertrag vom 16.04.1991 veräußerte Herr E seinen Geschäftsanteil an Herrn K. Eingetragener Geschäftsführer der GmbH war Herr K, Herr W, der Ehemann der Klägerin, fungierte als faktischer Geschäftsführer. Gegenstand des Unternehmens der GmbH war lt. Gesellschaftsvertrag der Erwerb, die Planung, Bebauung und Veräußerung bebauter und unbebauter Grundstücke.
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