BFH, Beschluß vom 14.09.1998 - Aktenzeichen VII B 135/98
DRsp Nr. 1999/815
Zustellung; weiterer Zollschuldner
1. Die Zustellung nach § 5 Abs. 2VwZG wird erst wirksam, wenn der Adressat von dem Zugang des zuzustellenden Schriftstücks Kenntnis erlangt und aufgrund dieser Erkenntnis den Willen bekundet, die Zustellung entgegenzunehmen.2. Auch derjenige, der Zollgut als Fremdbesitzer für einen anderen in seiner Wohnung verwahrt, ist Besitzer und kommt daher als weiterer Zollschuldner in Betracht.