OLG Koblenz - Beschluss vom 15.03.2017
14 W 112/17
Normen:
ZPO § 78; ZPO § 81; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 103; ZPO § 104; ZPO § 172;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1249
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 94/10

Zustellungsadressat für den KostenfestsetzungsbeschlussBeginn der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.03.2017 - Aktenzeichen 14 W 112/17

DRsp Nr. 2017/12883

Zustellungsadressat für den Kostenfestsetzungsbeschluss Beginn der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde

Der Kostenfestsetzungsbeschluss kann wirksam dem im Prozess bestellten Bevollmächtigten zugestellt werden. Ob und wann die Partei von dem Kostenfestsetzungsbeschluss Kenntnis erlangt, ist für den Beginn der Beschwerdefrist unerheblich.

Tenor

1.

Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zu 2) vom 09.02.2017 betreffend die Beschwerdefrist zum Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Koblenz vom 19.03.2014 wird zurückgewiesen.

2.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) vom 18. Januar 2017 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Koblenz vom 19.03.2014, zugestellt am 25.03.2014, wird als unzulässig verworfen.

2.

Der Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Beschwerdewert wird auf 2.639,80 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 78; ZPO § 81; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 103; ZPO § 104; ZPO § 172;

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig.

1.