FG Niedersachsen - Urteil vom 18.03.2013
3 K 467/12
Normen:
FGO § 47; FGO § 53 Abs. 2; ZPO § 182; ZPO § 418;

Zustellungsurkunde - Beweis des Gegenteils

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.03.2013 - Aktenzeichen 3 K 467/12

DRsp Nr. 2013/24768

Zustellungsurkunde – Beweis des Gegenteils

Bei der Zustellungsurkunde gemäß § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. §§ 182, 1, 418 ZPO handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis für die in ihr bezeugten Tatsachen erbringt. Ein Gegenbeweis kann nur durch den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs oder den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erbracht werden.

Normenkette:

FGO § 47; FGO § 53 Abs. 2; ZPO § 182; ZPO § 418;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob fristgerecht Klage erhoben wurde.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks R 42a. Dieses besteht aus einem Vorder- und einem Hinterhaus. Im Vorderhaus befinden sich drei Wohneinheiten, die der Kläger vermietet. In der oberen Wohnung wohnen drei Studenten, u.a. die beiden Zeugen H und M. In einer der beiden anderen Wohnungen wohnt der Mieter S. Im Hinterhaus wohnen die Kläger selbst; zudem befindet sich dort der Sitz eines vom Kläger geführten Unternehmens.