BFH - Beschluss vom 06.10.2003
VII B 12/03
Normen:
FGO § 53 § 78 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 168 § 176 § 178 § 182 § 418 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 497
DStRE 2004, 426
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 28.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen VII 335/2000

Zustellungsurkunde, Inhalt

BFH, Beschluss vom 06.10.2003 - Aktenzeichen VII B 12/03

DRsp Nr. 2003/16161

Zustellungsurkunde, Inhalt

1. In der Zustellungsurkunde müssen keine Angaben darüber gemacht werden, weshalb eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht möglich war.2. Für Zustellungsurkunden gilt nach § 182 Abs. 1 Satz 2 AO die Regelung des § 418 ZPO.3. Für die Wirksamkeit einer Zustellung kommt es nicht darauf an, ob und wann der Adressat das Schriftstück seinem Briefkasten entnommen und ob er es tatsächlich zur Kenntnis genommen hat.4. Die fehlerhafte Versagung der Akteneinsicht begründet grds. eine Verletzung des Rechts auf Gehör. Mit der NZB kann ein dahingehender Mangel aber nur dann erfolgreich gerügt werden, wenn vorgetragen wird, welche Umstände sich aus den betreffenden Akten möglicherweise ergeben hätten, wann die Akteneinsicht beantragt wurde und wann die Einsichtnahme durch das FG verwehrt worden ist.

Normenkette:

FGO § 53 § 78 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 168 § 176 § 178 § 182 § 418 ;

Gründe: