FG München - Urteil vom 30.07.2001
13 K 5240/99
Normen:
EStG § 10b ; EStDV § 48 Abs. 3 Nr. 1 ; AO § 155 Abs. 1 S. 3 ;

Zustiftung in Form von GmbH-Anteilen als (Sach-)Spende an eine als gemeinnützig anerkannte Stiftung; steuerbegünstigte Zwecke; Freistellungsbescheid; Spendenbescheinigung bei sog. Durchlaufspenden; Heilung von Mängeln einer Spendenbescheinigung; Einkommensteuer 1992, 1993

FG München, Urteil vom 30.07.2001 - Aktenzeichen 13 K 5240/99

DRsp Nr. 2002/2080

Zustiftung in Form von GmbH-Anteilen als (Sach-)Spende an eine als gemeinnützig anerkannte Stiftung; steuerbegünstigte Zwecke; Freistellungsbescheid; Spendenbescheinigung bei sog. Durchlaufspenden; Heilung von Mängeln einer Spendenbescheinigung; Einkommensteuer 1992, 1993

Verfolgt eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft verschiedene steuerbegünstigte Zwecke und ist bei einem Teil der geförderten Zwecke die Erteilung von Spendenbescheinigungen durch die Gemeinde erforderlich, wurden ferner sowohl Bar- als auch Sachzuwendungen (in Form von GmbH-Anteilen) geleistet, ist die Ausstellung einer eigenen, auf einen einheitlichen DM-Betrag lautenden Spendenbescheinigung durch die Stiftung nicht möglich.

Normenkette:

EStG § 10b ; EStDV § 48 Abs. 3 Nr. 1 ; AO § 155 Abs. 1 S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Strittig ist die Abziehbarkeit einer Barzuwendung von 250.000 DM und zweier Zustiftungen im Werte von 2,05 Mio. DM als Spenden i.S.v. § 10 b des Einkommensteuergesetzes (EStG).