Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.08.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird der Tenor zur 2. des Landgerichtsurteils wie folgt gefasst:
Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien bezüglich Teilflächen des Grundstücks .... Berlin
begründet durch
(a) den Mietvertrag vom 31.05.1995 nebst Nachtrag Nr. 1 vom 14./30.03.1998, der Übermittlungsvereinbarung vom 02./12.03.1998, der Ergänzung zum Mietvertrag vom 08.12.2002, dem Nachtrag Nr. 4 vom 23.05./24.06.2006, Nachtrag Nr. 5 vom 13./23.05.2008, Nachtrag Nr. 6 vom 19.05./04.06.2010, Nachtrag Nr. 7 vom 29.01./30.06.2014, Nachtrag Nr. 8 vom 11.12.2015/07.01.2016 sowie Nachtrag Nr. 9 vom 14./15.11.2016 oder
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