Streitig ist, ob der Klägerin im Streitjahr 1990 ein Aufgabegewinn zuzurechnen ist.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A. Auf diesem Grundstück betrieb sie bis zum 15.07.1972 einen Groß- und Einzelhandel mit Holz und holznahem Zubehör für Wiederverkäufer und Endverbraucher mit dem Schwerpunkt Großhandel. Als Betriebsräume standen eine etwa 1.650 qm große Halle, ein ca. 56 qm großes Büro sowie eine Wohnung (ca. 70 qm) zur Verfügung.
Zum 15.07.1972 stellte die Klägerin ihre gewerbliche Tätigkeit ein, ohne jedoch eine Betriebsaufgabe zu erklären. Mit notariellem Vertrag vom 23.06.1972, Urkundenrolle 428/72 des Notars B. verpachtete sie "die Holzhandlung, die auf dem im Grundbuch des Amtsgerichts ... Blatt ... eingetragenen Grundstück in A. betrieben wird, mit aufstehender Halle und Bürogebäude und Wohnung (wesentliche Grundlage, des Betriebes der Verpächterin)" an die C. GmbH in ... .
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