LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.04.2021
L 30 P 40/17
Normen:
SGG § 54 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 111 P 165/16

Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Bewohnern einer vollstationären PflegeeinrichtungTeilweise nach Landesrecht geförderte EinrichtungDreifache Begrenzung einer Umlegung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2021 - Aktenzeichen L 30 P 40/17

DRsp Nr. 2022/14576

Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Bewohnern einer vollstationären Pflegeeinrichtung Teilweise nach Landesrecht geförderte Einrichtung Dreifache Begrenzung einer Umlegung

Es existiert keine landesrechtliche Befugnis für abweichende Regelungen zur näheren Ausgestaltung der Umlage nach § 82 Abs. 3 Halbs. 2 SGB XI insbesondere im Hinblick auf Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf Pflegebedürftige.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Klageverfahrens trägt die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Bewohnern einer von der Klägerin betriebenen vollstationären Pflegeeinrichtung. Die Kläger machen für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2015 höhere Aufwendungen geltend im Hinblick auf die Abschreibung für Gebäude sowie auf fiktive Eigenkapitalzinsen.