LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.04.2021
L 30 P 41/17
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 111 P 1609/13

Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Bewohnern einer vollstationären PflegeeinrichtungStatusbegründender Verwaltungsakt

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2021 - Aktenzeichen L 30 P 41/17

DRsp Nr. 2022/14629

Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Bewohnern einer vollstationären Pflegeeinrichtung Statusbegründender Verwaltungsakt

Die Zustimmung zur Umlage von weiteren Investitionsaufwendungen auf die Heimbewohner ist mit einem statusbegründenden Verwaltungsakt vergleichbar.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 die weitergehende Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Bewohnern einer von der Klägerin betriebenen vollstationären Pflegeeinrichtung.