BFH - Urteil vom 22.04.2008
IX R 19/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1820
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 97/00

Zustimmung zur Grundstücksveräußerung keine sonstige Leistung

BFH, Urteil vom 22.04.2008 - Aktenzeichen IX R 19/07

DRsp Nr. 2008/17420

Zustimmung zur Grundstücksveräußerung keine sonstige Leistung

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute im Streitjahr 1990 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger und D waren jeweils zur Hälfte an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, welche mit notariellem Kaufvertrag vom Juli 1988 ein Grundstück erwarb. Mit notariellem Kaufvertrag vom November 1990 wurde das Grundstück zu einem Kaufpreis von ... DM an die K-GmbH veräußert. Darin war vereinbart, dass die K-GmbH an den Kläger einen Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von ... DM und an D einen Teilbetrag in Höhe von ... DM zu bezahlen hatte. Der Kläger erhielt danach einen um ... DM höheren Betrag als es seinem Anteil an der GbR entsprochen hätte. Der Kläger hatte den Verkauf als verfrüht angesehen, weil er eine weitere Wertsteigerung des Grundstücks erwartete; D war hingegen auf der Grundlage des Angebots der K-GmbH verkaufsbereit gewesen, da ihm die Rendite des von ihm eingesetzten Kapitals genügte.