OLG Dresden - Beschluss vom 04.03.2022
22 U 2096/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 894; BGB § 1168 Abs. 2; ZVG § 118 Abs. 1; BGB § 1153; BGB §§ 1184 ff.;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 19.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 95/21

Zustimmung zur Löschung einer Sicherungshypothek für ein GrundstückAkzessorietät einer SicherungshypothekUnvollständig erbrachtes Bargebot

OLG Dresden, Beschluss vom 04.03.2022 - Aktenzeichen 22 U 2096/21

DRsp Nr. 2022/11208

Zustimmung zur Löschung einer Sicherungshypothek für ein Grundstück Akzessorietät einer Sicherungshypothek Unvollständig erbrachtes Bargebot

Teilungsversteigerung; Auslegung einer Abtretung des Anspruchs auf "Erlösauskehr" an den Ersteigerer bei nicht vollständig erbrachtem Bargebot.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19.08.2021, Az.: 07 O 95/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 51.127,92 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 894; BGB § 1168 Abs. 2; ZVG § 118 Abs. 1; BGB § 1153; BGB §§ 1184 ff.;

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Zustimmung zur Löschung einer Sicherungshypothek für ein Grundstück in L...