1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19.08.2021, Az.:
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 51.127,92 EUR festgesetzt.
I.
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Zustimmung zur Löschung einer Sicherungshypothek für ein Grundstück in L...
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