Der Versäumnisbeschluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 22.11.2011 - 4 UF 156/11 - bleibt aufrecht erhalten.
Der Antragsgegner trägt auch die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Auf den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Antragsgegners gegen den Versäumnisbeschluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 22.11.2011 - 4 UF 156/11 - war das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, in der es sich vor Eintritt der Versäumnis befand (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 342 ZPO entsprechend). Zu recht ist jedoch mit dem Versäumnisbeschluss die zulässige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen worden, so dass der Versäumnisbeschluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 22.11.2011 - 4 UF 156/11 - aufrecht zu erhalten war.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|