I.
Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt = FA) zu Recht für die Zuteilung eines roten Kennzeichens Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt hat.
Mit Schreiben vom 8.5.1995 beantragte der Kläger (Kl) die Ausstellung zweier roter Dauerkennzeichen für fünf Oldtimer für sich und seine Ehefrau. Mit Bescheid vom 5.7.1995 teilte das Landratsamt nur ein rotes Kennzeichen bis zum 5.7.1996 für nur drei Fahrzeuge zu. Hiergegen legte der Kl Widerspruch ein. Das zugeteilte Kennzeichen sowie die drei Fahrzeugscheine holte er nicht ab.
Mit Bescheid vom 10.11.1995 setzte das FA gegen den Kl ab dem 21.10.1995 Kraftfahrzeugsteuer in Höhe eines Jahresbetrags von 375 DM fest.
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