FG München - Urteil vom 15.09.1999
4 K 509/96
Normen:
KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 290

Zuteilung eines roten Kennzeichen § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG

FG München, Urteil vom 15.09.1999 - Aktenzeichen 4 K 509/96

DRsp Nr. 2001/2217

Zuteilung eines roten Kennzeichen § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt bereits die Zuteilung eines roten Kennzeichens. Zuteilung ist in diesem Sinne nur eine vom Antragsteller begehrte Zuteilung, nicht eine von ihm ausdrücklich nicht gewünschte Zuteilung. Wenn der Antragsteller in dieser Form von ihm nicht gewünschten Zuteilung widerspricht und von dieser auch keinen Gebrauch macht, widerspricht es dem Sinn und Zweck des § 1 KraftStG, dennoch eine Steuerpflicht zu bejahen.

Normenkette:

KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt = FA) zu Recht für die Zuteilung eines roten Kennzeichens Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt hat.

Mit Schreiben vom 8.5.1995 beantragte der Kläger (Kl) die Ausstellung zweier roter Dauerkennzeichen für fünf Oldtimer für sich und seine Ehefrau. Mit Bescheid vom 5.7.1995 teilte das Landratsamt nur ein rotes Kennzeichen bis zum 5.7.1996 für nur drei Fahrzeuge zu. Hiergegen legte der Kl Widerspruch ein. Das zugeteilte Kennzeichen sowie die drei Fahrzeugscheine holte er nicht ab.

Mit Bescheid vom 10.11.1995 setzte das FA gegen den Kl ab dem 21.10.1995 Kraftfahrzeugsteuer in Höhe eines Jahresbetrags von 375 DM fest.