(teilweise Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)
I.
Der Kläger war in den Streitjahren 1981 - 1987 als Industrieberater gewerblich tätig.
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) erließ am 1. Juni 1989 erstmalig Gewerbesteuermeßbescheide 1981 - 1987. Die Gewerbesteuermeßbeträge (GewStMB) wurden der Gemeinde J. zugewiesen.
Die Einsprüche gegen diese GewStMB-Bescheide 1981 - 1987 wurden mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 23. Februar 1990 als unbegründet zurückgewiesen.
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