BFH - Beschluß vom 28.05.1998
II B 75/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1523

Zutreffende Bezeichnung einer GbR im Steuerbescheid

BFH, Beschluß vom 28.05.1998 - Aktenzeichen II B 75/97

DRsp Nr. 1998/18431

Zutreffende Bezeichnung einer GbR im Steuerbescheid

Die Inanspruchnahme einer GbR als Steuerschuldnerin (z.B. in einem Grunderwerbsteuerbescheid) erfordert in der Regel die namentliche Bezeichnung ihrer Gesellschafter. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht (Anschluß an BFH v. 17.3.1970, BStBl II, 598). Eine Ausnahme gilt jedoch für die Fälle, in denen sich die Gesellschaft für ihre Teilnahme am Rechtsverkehr einen ihrer Identifizierung dienenden Namen zugelegt hat, unter dem sie sich am Rechtsverkehr tatsächlich beteiligt. In diesen Fällen reicht die Angabe dieses Namens zur Identifizierung als Steuerschuldner aus.

Gründe:

I. A und B erklärten auf sog. "Zeichnungsscheinen" am 2. April 1979, sich an der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), mit Einlagen in bestimmter Höhe beteiligen und den ihnen im Text übergebenen Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin anerkennen zu wollen.