BFH - Beschluss vom 29.05.2009
VII B 233/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1455
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4108/07

Zutreffende Einreihung einer Ware in den Zolltarif durch die Zollverwaltung; Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 29.05.2009 - Aktenzeichen VII B 233/08

DRsp Nr. 2009/16485

Zutreffende Einreihung einer Ware in den Zolltarif durch die Zollverwaltung; Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Oberfinanzdirektion, deren Zuständigkeit inzwischen auf den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt) übergegangen ist, erteilte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Mai 2007 zwei verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) für die Erzeugnisse D 200 A und D 800, mit denen die Waren in die Unterpos. 2927 00 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht wurden.