I.
Die Oberfinanzdirektion, deren Zuständigkeit inzwischen auf den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt) übergegangen ist, erteilte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Mai 2007 zwei verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) für die Erzeugnisse D 200 A und D 800, mit denen die Waren in die Unterpos. 2927 00 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht wurden.
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