LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 30.01.2017
3 TaBVGa 1/17
Normen:
BetrVG § 17 Abs. 3; BetrVG § 42 Abs. 1; BetrVG § 20 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
LAGE BetrVG 2001 § 20 Nr. 3
NZA-RR 2017, 247
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BVGa 1/17

Zutrittsrecht eines gekündigten Arbeitnehmers zu einer Betriebsversammlung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.01.2017 - Aktenzeichen 3 TaBVGa 1/17

DRsp Nr. 2017/3498

Zutrittsrecht eines gekündigten Arbeitnehmers zu einer Betriebsversammlung

Ist ein Arbeitnehmer gekündigt und hat er dagegen Kündigungsschutzklage erhoben, begründet dies in der Regel zwar eine Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Gleichwohl ist der Gekündigte hinsichtlich seines Zutrittsrechtes zu einer Betriebsversammlung wie ein Betriebsangehöriger zu behandeln, da nicht feststeht, dass der Gekündigte nicht mehr in den Betrieb zurückkehrt.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund - Kammern Neubrandenburg - (13 BVGa 1/17) vom 27. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 17 Abs. 3; BetrVG § 42 Abs. 1; BetrVG § 20 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1. begehrt gegenüber der Beteiligten zu 2. mit seiner einstweiligen Verfügung die Gewährung von Zutritt zum Betriebsgelände der Beteiligten zu 2. zur Teilnahme an der am 30.01.2017 ab 14:00 Uhr stattfindenden Betriebsversammlung bis zu deren Beendigung.

Der Beteiligte zu 1. ist seit dem 31.01.2011 bei der Beteiligten zu 2. als Schichtführer und Wickler beschäftigt. Mit den Schreiben vom 22.12.2016 und vom 23.01.2017 kündigte die Beteiligte zu 2. das Arbeitsverhältnis jeweils außerordentlich. Außerdem erteilte die Beteiligte zu 2. dem Beteiligten zu 1. am 10.01.2017 ein Hausverbot.