Die Beteiligten streiten darüber, ob Beiträge an eine Versorgungskasse insoweit nicht als Betriebsausgaben (BA) zu berücksichtigen sind, wie sie zu einer Überversorgung führen.
Die verheirateten Kläger (Kl.) werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Der Kl. erzielt als Tierarzt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.
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