FG Münster - Urteil vom 25.08.2004
1 K 209/02 E
Normen:
EStG § 4d Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 6a Abs. 3 Satz 4 ; EStG § 4d Abs. 1 Ziffer 1 b, bb ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 805
EFG 2005, 267

Zuwendung an Unterstützungskasse; Abzugsfähigkeit

FG Münster, Urteil vom 25.08.2004 - Aktenzeichen 1 K 209/02 E

DRsp Nr. 2005/711

Zuwendung an Unterstützungskasse; Abzugsfähigkeit

1. Zuwendungen an Unterstützungskassen, die Altersversorgung gewähren, sind für jeden Leistungsanwärter nur mit 25% der jährlichen Versorgungsleistung, die der Anwärter nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag bei Entritt des Versorgungsfalls erhalten kann, abziehbar. 2. Soweit Zuwendungen zu einer Überversorgung führen, sind diese nicht als BA berücksichtigungsfähig.

Normenkette:

EStG § 4d Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 6a Abs. 3 Satz 4 ; EStG § 4d Abs. 1 Ziffer 1 b, bb ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Beiträge an eine Versorgungskasse insoweit nicht als Betriebsausgaben (BA) zu berücksichtigen sind, wie sie zu einer Überversorgung führen.

Die verheirateten Kläger (Kl.) werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Der Kl. erzielt als Tierarzt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.