BFH - Urteil vom 14.05.2013
I R 6/12
Normen:
EStG 2002 § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4318/08

Zuwendung an UnterstützungskassenSchriftformerfordernisEindeutigkeit der Zusage

BFH, Urteil vom 14.05.2013 - Aktenzeichen I R 6/12

DRsp Nr. 2013/20302

Zuwendung an UnterstützungskassenSchriftformerfordernisEindeutigkeit der Zusage

1. NV: Das Schriftformerfordernis des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG 2002 kann auch dann gewahrt sein, wenn das Trägerunternehmen (Arbeitgeber) zwar selbst keine schriftliche Versorgungszusage abgibt, sondern lediglich die von der Unterstützungskasse erstellten Anwartschaftsbestätigungen den Arbeitnehmern aushändigt und diese sich durch Namensunterschrift mit dem Inhalt der Bestätigungen gegenüber dem Arbeitgeber einverstanden erklären. 2. NV: Spezielle Widerrufsvorbehalte hindern einen Betriebsausgabenabzug für Zuwendungen an Unterstützungskassen auch dann nicht, wenn sie einer arbeitsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten.

Normenkette:

EStG 2002 § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b;

Gründe

I. Zwischen den Beteiligten ist der Betriebsausgabenabzug für Zuwendungen an eine Unterstützungskasse nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002) umstritten.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH mit rd. 75 Mitarbeitern, wurde gemäß ihrem Antrag vom Dezember 2003 in die Unterstützungskasse des ... --im Folgenden: UK-- aufgenommen.